Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_314/2022 vom 24. April 2024:

Sachverhalt: Die Swisscom (Schweiz) AG beantragte am 6. August 2019 die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage in der Gemeinde Tegerfelden. Die Anlage sollte neun Sendeantennen nutzen, die in verschiedenen Frequenzbändern betrieben werden sollten. Nach Einreichung zusätzlicher Unterlagen stimmte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau dem Bauvorhaben unter Auflagen zu. Die Einwände von Anwohnern, darunter A.A. und B.A., wurden zurückgewiesen, und die Baubewilligung wurde am 2. Juni 2020 erteilt. Dagegen wurde Beschwerde beim Regierungsrat und später beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eingelegt, welches die Beschwerde am 14. April 2022 abwies. A.A. und B.A. erhoben daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden legitimiert seien und die formellen Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben seien. Es prüfte die Anwendung von Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör.

  1. Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführenden rügten eine ungenügende Begründung des angefochtenen Urteils. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die wesentlichen Punkte ausreichend erläutert habe.

  2. Beurteilung der Mobilfunkantenne: Die Anlage wurde nach dem „worst case“-Szenario bewertet, was als rechtmäßig erachtet wurde. Dabei wurde die maximale Sendeleistung angenommen, ohne einen Korrekturfaktor anzuwenden. Der Bundesrat hatte zuvor Anpassungen in der NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung) vorgenommen, um die Funktionen adaptiver Antennen zu berücksichtigen.

  3. Abnahmemessungen: Die von der Vorinstanz anerkannten Messmethoden für adaptive Antennen wurden als tauglich erachtet. Die Rügen der Beschwerdeführenden bezüglich der Messmethoden und der Qualitätssicherungssysteme wurden als unbegründet zurückgewiesen.

  4. Standortevaluation: Das Bundesgericht stellte fest, dass, auch wenn eine Standortevaluation auf Grundlage der kantonalen Gesetzgebung gefordert wird, es keine bundesrechtliche Pflicht zur Prüfung von Alternativstandorten gibt. Die Vorinstanz hatte die Standortevaluation als ausreichend erachtet.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Baubewilligung. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.