Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichts Sachverhalt:

A._ wurde am 4. Mai 2023 vom Strafgericht des Kantons Zug wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde aufgeschoben, wobei eine dreijährige Probezeit festgelegt und die bereits im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens gewährte bedingte Strafe um ein Jahr verlängert wurde. Zudem wurde A._ für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen und die Ausschreibung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. A.__ hatte zwischen August und September 2021 50 Gramm Kokaingemisch für 3'850 Franken erworben und einen Teil davon verkauft, wobei er einen Gewinn von 1'620 Franken erzielte.

Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte am 22. September 2023 in der Berufung die Entscheidungen des Strafgerichts. Daraufhin erhob A.__ Beschwerde beim Bundesgericht, in der er die Aufhebung der Landesverweisung und die Kostenübernahme durch die Staatskasse beantragte.

Erwägungen:
  1. Willkür und rechtliche Bestimmungen: A.__ rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 66a Abs. 2 StGB, der besagt, dass eine Landesverweisung ausnahmsweise unterbleiben kann, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall begründet und die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

  2. Schwerer persönlicher Härtefall: Die Vorinstanz sah in der erfolgreichen beruflichen Integration von A.__ und seiner Geburt in der Schweiz einen schweren persönlichen Härtefall, wog jedoch die privaten Interessen niedriger als die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

  3. Interessenabwägung: Das Bundesgericht bekräftigt, dass bei der Beurteilung eines schweren persönlichen Härtefalls die strafrechtlichen Vorerteilungen und die damit verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen sind. A.__ wurde bereits in der Vergangenheit straffällig (insbesondere im Jugendalter) und seine jüngste Drogenkriminalität während einer laufenden Bewährungszeit lässt Zweifel an seiner Resozialisierungsfähigkeit aufkommen.

  4. Öffentliches Interesse: Der Drogenhandel wird als schwerwiegendes gesellschaftliches Übel angesehen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Straftaten von A.__ schwerwiegende Belange der öffentlichen Sicherheit tangierten und ein starkes öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründen.

  5. Eingriff in die Rechte: Die Landesverweisung stelle ebenfalls keine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, da A.__ mit der kosovarischen Kultur gut vertraut sei und dort auch über Unterstützungsstrukturen verfüge.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt die angeordnete Landesverweisung für rechtskonform. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken wurden A.__ auferlegt.