Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_527/2023 vom 27. Juni 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_527/2023 vom 27. Juni 2024:

Sachverhalt: Der Steuerpflichtige A._, geboren 1956, beschäftigte sich zwischen 2014 und 2016 mit Ratenkäufen seiner Vorsorgeleistungen bei zwei Pensionskassen. Im Jahr 2016 stellte er die Arbeit bei einer seiner Arbeitgeber (B._ SA) ein und transferierte Kapitalleistungen in Höhe von insgesamt 1'167'671 Franken auf Freizügigkeitskonten. Das Steueramt des Kantons Neuchâtel lehnte die Abzüge für die getätigten Vorsorgekäufe ab und besteuerte die Kapitalüberträge als Einkommen. Nach mehreren Reklamationen und Entscheidungen bestätigte das kantonale Gericht die Ablehnung der Abzüge und die meisten Steuerentscheidungen.

Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Gericht eine unrichtige Auslegung der steuerlichen Regelungen vorzunehmen schien. Insbesondere wurden die Übertragungen der Vorsorgekapitalien auf die Freizügigkeitskonten als steuerpflichtige Kapitalleistungen behandelt, obwohl das Bundesgericht entschied, dass diese aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht als Einkommen besteuert werden sollten. Zudem wurde die Abzugsfähigkeit der Ratenkäufe zwischen 2014 und 2016 in Frage gestellt, wobei das Bundesgericht feststellte, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage gab.

Im Bezug auf die Annahme einer "steuerlichen Umgehung" durch den Steuerpflichtigen erkannte das Gericht, dass die Voraussetzungen, die notwendig wären, um eine solche Umgehung zu bejahen (insolites Verhalten, direkter Steuerersparnisnachweis), nicht erfüllt waren. Das Gericht stellte klar, dass es keine evidente Umgehung des Steuerrechts in der Vorgangsweise des Steuerpflichtigen gab.

Entscheidungen des Bundesgerichts: 1. Der Rekurs des Steuerpflichtigen wurde sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und communal Steuern angenommen. 2. Es wurde entschieden, dass für die Jahre 2014 bis 2016 keine Kapitalleistungen besteuert werden. 3. Die getätigten Ratenkäufe wurden als abzugsfähig anerkannt.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kanton Neuchâtel auferlegt, und der Steuerpflichtige erhielt eine Entschädigung für die Verfahrenskosten.