Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_170/2024 vom 18. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_170/2024:

Sachverhalt: A.__ beantragte am 2. Oktober und 7. November 2023 die Erklärung ihrer Insolvenz und die sofortige Eröffnung ihrer persönlichen Insolvenz. Sie gab an, ein monatliches Nettoeinkommen von 3'976.20 Fr. zu beziehen, Schulden in Höhe von 576'551.25 Fr. zu haben und über keine Vermögenswerte zu verfügen, außer vorläufig beschlagnahmten Gegenständen im Wert von 80'050 Fr. Bereits am 9. November 2023 wies das zuständige Tribunal ihren Antrag zurück mit der Begründung, dass sie kein schützenswertes Interesse an der Insolvenzerklärung habe, da sie keine verwertbaren Vermögenswerte für die Gläubiger besitze. Am 5. Februar 2024 bestätigte die Genfer Justizbehörde die Entscheidung des Tribunals in der Berufung.

Erwägungen des Gerichts: A.__ erhob daraufhin am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, um die Entscheidung aufzuheben und die Eröffnung ihrer Insolvenz zu veranlassen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Antrag rechtzeitig und zulässig war. Die Angelegenheit betraf die Insolvenz und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im Weiteren prüfte das Bundesgericht, ob A._ die Anforderungen an die Eröffnung einer Insolvenz erfüllte, die eine Nachweis der Insolvenz und das Fehlen von Möglichkeiten zur gütlichen Regelung ihrer Schulden umfasst. Das Gericht stellte fest, dass A._ offensichtlich kein Vermögen besitze, das bei einer Insolvenz verwertet werden könnte, um die Gläubiger zu befriedigen, und dass ihre Angaben über mögliche Vermögenswerte widersprüchlich und unglaubwürdig waren.

Das Gericht hielt fest, dass eine Insolvenz nur dann nicht als Missbrauch angesehen werden kann, wenn sie dazu dient, die Gläubiger gerecht zu behandeln und nicht nur, um einer bevorstehenden Lohnpfändung zu entkommen. Da die Beschwerdeführerin kaum über relevante Vermögenswerte verfügte und ihre Angaben unzuverlässig waren, wurde die Annahme einer missbräuchlichen Antragstellung bestätigt.

Die Schlussfolgerung war, dass die Insolvenz von A.__ nicht im Interesse der Gläubiger wäre und sie lediglich versuchen würde, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Daher wurde der Antrag auf Insolvenz abgelehnt.

Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (2'000 Fr.).