Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_357/2023 vom 25. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_357/2023 und 5A_369/2023 vom 25. Juni 2024

Sachverhalt: Im Streitfall handelt es sich um zwei Nachbarn, A._ und B._, die unterschiedliche Grundstücke in der Gemeinde U._ besitzen. B._ hat durch Pflanzungen auf ihrem Grundstück Nr. uu die Sicht von A._'s Grundstück Nr. ww auf den See und das Gebirge beeinträchtigt. Ein gerichtlicher Vergleich aus dem Jahr 2002 legte bereits Höhenbeschränkungen für bestimmte Pflanzen fest. A._ klagte daraufhin, dass B._ die Pflanzen gemäß dieser Beschränkungen halten müsse. Das Bezirksgericht und danach das Kantonsgericht entschieden, dass B._ an die im Vergleich festgelegten Höhenvorgaben gebunden ist.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerden von beiden Parteien, da sie wurde gegen die gleichen Entscheidungen gerichtet waren. Beide Parteien hatten fristgerecht Beschwerde eingelegt.

  1. Rechtsfragen:
  2. A.__ machte geltend, ihm stünden Ansprüche aus einer dinglichen Pflanzbeschränkung nach dem Vergleich zu, was jedoch vom Bundesgericht verneint wurde. Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass keine dinglichen Beschränkungen im Grundbuch eingetragen seien, die diese Ansprüche begründen könnten.
  3. A.__ brachte weiterhin vor, dass die Pflanzen durch den Vergleich in ihrer Höhe begrenzt wären, was erneut durch die zuvor genannten Urteile bekräftigt wurde.

  4. Auslegung des Vergleichs: Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des kantonalen Gerichts, das besagte, dass der Vergleich sowohl bestehende als auch künftige Pflanzen betraf, jedoch nicht spezifisch für nicht erwähnte Pflanzen. Die Vertragsparteien hatten die Ausnahmen klar definiert und die Vorinstanz führte aus, dass die Einhaltung der Sichtschutzinteressen von A.__ auch in Bezug auf zukünftige Pflanzen beachtet werden müsse.

  5. Entscheid über Vollstreckung: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanzen nicht befugt waren, Vollstreckungsmaßnahmen zu erlassen, da sich der Streit um die Auslegung eines Vergleichs drehte, der nicht automatisch die Möglichkeit für solche Maßnahmen einschloss.

Entscheid: Die Beschwerde von A._ (5A_357/2023) wurde vollumfänglich abgewiesen, während die Beschwerde von B._ (5A_369/2023) teilweise gutgeheißen wurde. Die Entscheide des Kantonsgerichts wurden in Bezug auf die Gutheißung von A.__'s Klagebegehren aufzuheben, das nicht den Regelungen des vorangegangenen Vergleichs entspricht. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung der Kosten an das Kantonsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend aufgeteilt.