Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In dem vorliegenden Fall geht es darum, ob das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt (DSAS) durch die Generaldirektion für soziale Zusammenarbeit (DGCS) im Rahmen eines Strafverfahrens gegen zwei Personen als Privatkläger auftreten kann. Das Ministère public hatte die DGCS von der Qualität als Privatklägerin ausgeschlossen, da die Anzeige wegen Betrugs gegen die beiden Beschuldigten vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmung am 1. Januar 2023 eingereicht wurde. Die Chambre des recours pénale des Kantons Waadt bestätigte diese Entscheidung.
Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das DSAS, vertreten durch die DGCS, die Qualität als Privatkläger im Strafverfahren gegen die Beschuldigten haben kann. Die Anwendung des neuen Art. 7 Abs. 1 lit. j des waadtländischen Sozialhilfegesetzes (LASV/VD) ermöglicht dem DSAS die Teilnahme als Privatkläger. Das Gericht hielt fest, dass die Qualität als Privatkläger unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit des Staates gegeben ist und die DGCS daher im vorliegenden Fall die Qualität als Privatkläger hat. Das Gericht ordnete an, dass die Qualität als Privatkläger des DSAS in dem Strafverfahren gegen die Beschuldigten anerkannt werden muss.