Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Fall betrifft einen ehemaligen Aktionär und Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft, der in eine Steuerstreitigkeit mit der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Genf verwickelt ist. Die Gesellschaft hat eine Selbstanzeige gemacht, die zu einer Steuernachzahlungsforderung führte. Der ehemalige Aktionär hat versucht, als Partei in das Verfahren gegen die Gesellschaft einbezogen zu werden, wurde aber abgewiesen. Er hat beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und argumentiert, dass er aufgrund potenzieller strafrechtlicher Konsequenzen und seiner möglichen Haftung an dem Verfahren beteiligt sein sollte. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der ehemalige Aktionär nicht als Partei in das Verfahren einbezogen werden kann, da er nicht unmittelbar von den Steuerforderungen betroffen ist und keine ausreichend enge Beziehung zum Streitgegenstand hat. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen.