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Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung am Ehepaar B._ und C._ begangen zu haben. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 16. August 2023 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, von denen 24 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Es wurde auch eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht prüft die Rüge des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer absichtlich mit hoher Geschwindigkeit in das Heck des Fahrzeugs des Ehepaars gefahren ist und somit versuchte schwere Körperverletzung begangen hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sei und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sei. Das Bundesgericht entscheidet jedoch, dass die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Anordnung der Landesverweisung. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, der eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Integration in die Schweiz überdurchschnittlich sei und dass die Veränderungen seit dem erstinstanzlichen Urteil darauf ausgerichtet waren, eine Landesverweisung zu vermeiden. Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Landesverweisung von fünf Jahren gerechtfertigt ist.
Insgesamt wird die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und er wird verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen.