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Der Fall betrifft einen Mieterstreit zwischen A._ und B._ um die Kündigung ihres Mietvertrags durch den Vermieter. A.__ hat sich gegen die Kündigung gewehrt und um juristische Unterstützung für das Schlichtungsverfahren gebeten. Die Gerichte in Genf haben die Gewährung von rechtlicher Hilfe durch einen qualifizierten Berater abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat dagegen Berufung beim Bundesgericht eingelegt, um die Bestellung eines qualifizierten Mandanten zu beantragen. Das Bundesgericht entschied, dass gemäß dem neuen Schweizerischen Zivilprozessrecht nur Anwälte als Rechtsbeistand bestellt werden können und nicht qualifizierte Vertreter. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht hielt auch fest, dass die Bedingungen für die Gewährung von Anwaltshilfe im Schlichtungsverfahren nicht erfüllt waren und wies die Bitte um Anwaltshilfe des Beschwerdeführers ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.