Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_647/2023 vom 12. Juni 2024

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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um die Beschwerde einer A.__ AG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug bezüglich der definitiven Rechtsöffnung und der Pfandverwertung. Im Sachverhalt ging es um den Verkauf von Aktien zweier Gesellschaften durch die B._ GmbH an die A. AG, wobei ein Teil des Kaufpreises noch ausstand. In einer Vereinbarung verpflichtete sich die A.___ AG zur Zahlung des ausstehenden Betrags und zur Verpfändung von 75 % der Geschäftsanteile an einer anderen GmbH. Nachdem die Verkäuferin die öffentliche Versteigerung der verpfändeten Anteile in Deutschland eingeleitet hatte, beschloss die Käuferin, die Geschäftsanteile einzuziehen und zu vernichten. Daraufhin wurde eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet, gegen die die Käuferin Rechtsvorschlag erhob. Das Kantonsgericht Zug erteilte daraufhin definitive Rechtsöffnung. Die Beschwerde der Käuferin wurde vom Obergericht abgewiesen und vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vollstreckung des Pfandrechts am Wohnsitz der Schuldnerin möglich sei und dass die vollstreckbare öffentliche Urkunde den ausreichenden Rechtsöffnungstitel bildete. Zudem wurde festgestellt, dass das Verhalten der Käuferin rechtsmissbräuchlich war und daher kein Rechtsschutzinteresse bestand. Schließlich wurde die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Kosten und einer reduzierten Parteientschädigung verurteilt.