Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_26/2024 vom 11. Juni 2024

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Der Kläger A._ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der D._ GmbH, welche in die X._-Affäre involviert war. Er schloss eine Vereinbarung zur Beendigung der Strafverfahren mit der C._ AG ab, welche später von der B.__ AG übernommen wurde. Der Kläger behauptete, dass die Geheimhaltungsklausel in der Vereinbarung von der Beklagten verletzt wurde. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab, da die Vereinbarung nur unbekannte Informationen schützte. Das Bundesgericht bestätigte die Urteile, da keine Verletzung der Geheimhaltungsklausel nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde des Klägers wurde abgewiesen, und er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung der Beklagten verurteilt.