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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um einen Staatshaftungsanspruch im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Invalidenrentenverfügung durch die IV-Stelle Bern. Der Beschwerdeführer, A._, wandte sich gegen die Verfügung und reichte ein Staatshaftungsbegehren ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin A._ beim Bundesgericht Beschwerde einreichte. Er forderte Schadenersatz und Genugtuung.
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und trat auf die Beschwerde ein. Es stellte fest, dass die Verfügung der IV-Stelle Bern nach geltendem Recht nicht widerrechtlich war und der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes Anwendung fand. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass dem Beschwerdeführer keine Schadenersatzzahlungen zugesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer, jedoch wird ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei die Entschädigung für den Rechtsanwalt auf Fr. 2'000.-- begrenzt wird.