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Die Beschwerdeführerin, ein Mädchen namens A.A.__, wurde vom Amt für Volksschule und Sport des Kantons Graubünden separativ sonderbeschult. Die Eltern des Mädchens erhoben Beschwerde dagegen, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 11. Juli 2023 abgewiesen wurde. Die Eltern reichten rechtzeitig eine Eingabe ein, für die sie die aufschiebende Wirkung beantragten. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück, weil die Begründung des Gesuchs fehlte. Das Bundesgericht entschied, dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hatte, indem es am Tag nach Ablauf der Frist entschied und eine Eingabe vom 10. Juli 2023 nicht berücksichtigte. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Graubünden wurde angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen.