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Das Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesstrafgerichts bezüglich internationaler Rechtshilfe in Strafsachen in die Ukraine. Die Beschwerdeführerin, A.__ SA, wurde ersucht, Dokumente im Zusammenhang mit einem Bankkonto bei einer Bank in Genf zur Verfügung zu stellen. Der ursprüngliche Antrag wurde vom Ministerium für öffentliche Angelegenheiten der Ukraine gestellt. Trotz früherer Rechtsstreitigkeiten wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin letztendlich abgelehnt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig ab. Es wurde festgestellt, dass die Informationen, die in Bezug auf das Bankkonto übermittelt wurden, als Informationen und nicht als Beweismittel betrachtet werden sollten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.