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Der Beschwerdeführer betrieb als Einzelunternehmer ein Unternehmen im Bereich des Maurer- und Fliesenlegerhandwerks bis März 2021. Die kantonale Steuerverwaltung von Genf veranlagte den Beschwerdeführer für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern für die Steuerperioden von 2008 bis 2012. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht den gesamten Umsatz seiner selbständigen Tätigkeit sowie gewisse Bank- und Postkonten deklariert hatte. Nach einer Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Genf wurde die Veranlagung des Beschwerdeführers teilweise geändert, aber die Strafen für das Jahr 2012 sowie die Steuern für die Jahre 2009 und 2012 aufrechterhalten.
In der Beschwerde an das Bundesgericht forderte der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Steuern und Strafen, die Berücksichtigung von AVS-Provisionen für jede Steuerperiode und die Zusammenlegung der Verfahren im Zusammenhang mit den Jahren 2013 bis 2020. Das Bundesgericht entschied, dass die Verjährung des Rechts, die Steuern für das Jahr 2008 nachzufordern, eingetreten war und die Sache an die Steuerverwaltung zurückverwiesen werden sollte, um neue Entscheidungen zu treffen, die die AVS-Provisionen berücksichtigen. Das Gericht entschied auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich der Strafen für das Jahr 2012 teilweise recht hatte. Das Bundesgericht erklärte, dass die Verfahren für direkte Bundessteuern und kantonale und kommunale Steuern gemäss den gleichen Prinzipien behandelt werden und die Entscheidungen der Vorinstanzen im Wesentlichen bestätigte.