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Das Bundesgerichtsurteil vom 11. Juni 2024 betrifft eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Schadensersatzpflicht für die kreditfinanzierte Investitionen einer Vorsorgeeinrichtung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hatte entschieden, dass mehrere Personen, darunter der Beschwerdeführer, zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sind. Das Bundesgericht hob Teile des Entscheids auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Schadenersatzansprüche an die Vorinstanz zurück. Es wurde festgestellt, dass die Schadensberechnung nicht korrekt war, da nicht der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf der Aktien berücksichtigt wurde. Die Frage des Prinzips der differenzierten Solidarität wurde ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und die Beschwerdegegnerin wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet.