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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Sanierungs- und Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung war in eine Unterdeckung geraten, was zur Aufhebung führte. Der Sicherheitsfonds BVG übernahm die reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung. Der Sicherheitsfonds verklagte mehrere Personen, darunter auch den Beschwerdeführer, auf Schadenersatz. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau entschied teilweise zugunsten des Sicherheitsfonds. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. Es wurde festgestellt, dass die Investitionen der Vorsorgeeinrichtung in riskante Anlageformen wie "J.-Produkte", "Barrier Reverse Convertibles", "Mini-Futures" und "Warrants" gegen die Anlagevorschriften verstießen. Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Schadenshöhe zurück. Es wurde festgestellt, dass der Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Aktien der Vorsorgeeinrichtung entscheidend für die Schadensberechnung ist. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden festgelegt.