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Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden verweigerte die Bewilligung, da die Anforderungen nicht erfüllt wurden, insbesondere fehlte eine dauerhafte Verpflichtungserklärung. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde bis zum Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht entschied, dass die vorgelegte Unterhaltsvereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne des Freizügigkeitsabkommens geeignet ist. Daher wurde dem Amt angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es wurden keine Kosten erhoben und die Parteientschädigung für die obsiegende Beschwerdeführerin wurde auf CHF 2'500 festgelegt. Das Bundesgericht wies zudem die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurück.