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Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, einen landwirtschaftlichen Anhänger in einem nicht vorschriftsgemäßen Zustand gefahren zu haben. Nach verschiedenen gerichtlichen Instanzen wurde er schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und beantragte einen Freispruch. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte keine offensichtlichen Fehler oder Unrichtigkeiten in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachweisen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig gemacht.