Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Firma A.__ SA, die sich im Liquidationsverfahren befindet, ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Genf. Sie betreibt verschiedene Aktivitäten im Bereich des Erwerbs, der Finanzierung und des Betriebs von Flugzeugen. Die Gesellschaft wurde im Januar 2012 beim Bundesamt für Steuern (AFC) registriert. Im Jahr 2012 schloss sie einen Vertrag über das "Aircraft Management and Charter Agreement" mit einer anderen Gesellschaft ab, die für die Verwaltung und den Betrieb ihres Flugzeugs verantwortlich war. Die AFC warf der Gesellschaft vor, eine strukturelle Anomalie zu haben, da das Flugzeug hauptsächlich für private Zwecke genutzt wurde. Die Gesellschaft zahlte daraufhin einen Betrag von 1'350'000 CHF an die AFC.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verjährung in Bezug auf das Jahr 2013 eingetreten ist und der Rückforderung von Steuern daher nicht standgehalten werden kann. In Bezug auf die Jahre 2014 bis 2017 wurde jedoch festgestellt, dass die Flüge für private Zwecke deutlich über 20 % der Gesamtnutzung des Flugzeugs lagen. Gemäß der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts waren diese Flüge nicht steuerlich abzugsfähig. Daher wird der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Jahre 2014 bis 2017 bestätigt, während für das Jahr 2013 aufgrund der Verjährung eine Neufestlegung erforderlich ist.
Die Gerichtskosten werden der Gesellschaft auferlegt, wobei sie nur einen Teil der Kosten tragen muss, da ihre Forderung in Bezug auf das Jahr 2013 verjährt ist. Die Kosten für die Bundesverwaltung werden nicht erhoben, da der Rückgriff teilweise aufgrund der Verjährung erfolgt ist. Die Kosten für die Anwaltskosten werden von der Gerichtskasse des Bundesgerichts übernommen.