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Der Angeklagte A._ wurde vom Bezirksstrafgericht Broye wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, Hausfriedensbruch, versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Brandstiftung und Verkehrsverstößen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Kantonsgericht Fribourg bestätigte dieses Urteil. A._ legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Bundesgericht ein.
Er beanstandete, dass die Verfolgung der Körperverletzung und Tätlichkeiten nicht von Amts wegen erfolgen durfte, da er und das Opfer zum Zeitpunkt der Taten kein gemeinsames Haushaltsleben führten. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde zurück, da es feststellte, dass die beiden in einer stabilen Lebensgemeinschaft lebten, obwohl sie kein formelles Zivilrecht hatten.
A.__ bestritt auch eine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und argumentierte, dass sein ADN nicht auf den Kleidern des Opfers gefunden wurde. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Fehlen von ADN-Spuren nicht zwangsläufig auf seine Unschuld hindeutete und bestätigte die Verurteilung.
Schließlich beklagte sich A.__ über seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung und seiner vorbeugenden Internierung. Das Bundesgericht wies auch diese Beschwerden ab, da es feststellte, dass die Beweise ausreichend waren und dass die sachverständige Beurteilung der psychischen Probleme des Angeklagten eine Risikoeinschätzung für neue Straftaten ergab, was die Internierung rechtfertigte. Das Bundesgericht wies den Antrag des Angeklagten auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab und verurteilte ihn zur Zahlung der Verfahrenskosten.