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Der angolanische Staatsbürger A._ beantragte eine kurzfristige Aufenthaltsbewilligung für seine geplante Eheschließung mit einer schweizerischen Staatsangehörigen namens B._. Das Gesuch wurde vom Migrationsdienst des Kantons Neuenburg abgelehnt, da die Partnerin nicht im Kanton Neuenburg wohnhaft war. Nachdem diese Bedingung erfüllt war, wurde eine Prüfung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Eheschließung eröffnet. Obwohl A.__ einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und sein Ausweisungs aus der Schweiz verfügt.
Das Bundesgericht prüfte den Fall und stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, um dem Beschwerdeführer die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Seine langjährige illegale Präsenz in der Schweiz sowie die anhaltende finanzielle Abhängigkeit seiner Partnerin von Sozialhilfeleistungen deuteten darauf hin, dass er sich nicht auf das Recht auf Eheschließung und Familie gemäß der schweizerischen Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen konnte. Daher wurde der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und der Entscheid des Kantons Neuenburg bestätigt.