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Das Bundesgericht hat über die Beschwerde von A. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Versetzung in den offenen Strafvollzug entschieden. A. war zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und befand sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine ausgeprägte Fluchtgefahr annahm und deshalb die Versetzung in den offenen Vollzug verweigerte. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Entscheidung bei bestehender Fluchtgefahr nicht üblich ist. Zudem wurde die lange Dauer des Strafverfahrens und der vorzeitigen Haft erwähnt, jedoch kam das Gericht zum Schluss, dass vorläufig noch keine Überhaft droht. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurde angemessen entschädigt.