Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Eine Frau (A.__) hat im Juli 2021 bei einem Sturz zu Hause Verletzungen am linken Arm und am linken Knöchel erlitten, was zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Unfallversicherung SWICA zahlte bis zum 31. Oktober 2022 Krankengeld. Die Frau, die zu diesem Zeitpunkt bereits das Rentenalter erreicht hatte, teilte am 26. August 2022 SWICA mit, dass sie planmäßig zum 31. Oktober 2022 in Rente gehen würde. Trotzdem beantragte sie die Fortzahlung des Krankengeldes bis März 2023, da sie bis dahin noch nicht vollständig genesen sei.
Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass die Frau auch nach Erreichen des Rentenalters weiterhin Anspruch auf Krankengeld hatte, solange sie noch nicht vollständig arbeitsfähig war, da Krankengeld nicht vom Rentenstatus abhängig ist, sondern von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Es sei gerechtfertigt, die Krankengeldzahlungen bis März 2023 fortzusetzen, auch wenn die Frau zum Renteneintrittszeitpunkt keine Absicht hatte weiterzuarbeiten. Zudem wurde klargestellt, dass es im Versicherungswesen keinen allgemeinen Grundsatz gegen Überentschädigung gibt und die Krankengeldzahlungen nicht aufgrund einer angeblichen Überentschädigung reduziert werden sollten. Das Urteil wurde zugunsten der Frau entschieden, die dadurch Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten und Anwaltskosten erhielt. SWICA musste auch die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht tragen.