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Die A._ AG (Beschwerdeführerin) fordert Schadensersatz von der B._ AG (Beschwerdegegnerin) aufgrund eines gescheiterten Geschäfts mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Die Beschwerdegegnerin habe vertragliche Pflichten verletzt und so das Geschäft zum Scheitern gebracht. Die Klage der Beschwerdeführerin wurde vom Handelsgericht des Kantons Zürich abgewiesen, da die notwendige Bezifferung der Schadensforderung fehlte. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine modifizierte Klage ein, jedoch wurde diese erneut abgewiesen. Die Vorinstanz entschied, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Beschwerdegegnerin für den Schaden verantwortlich war. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin verurteilt.