Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_622/2023 vom 27. Mai 2024

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Sachverhalt: Die Versicherte A._ erhielt Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2020 bis zum 30. November 2022. Aufgrund einer Anzeige wurde eine Untersuchung ihres Wohnsitzes durch das Amt für Arbeitslosigkeit des Kantons Genf (OCE) eingeleitet. Es stellte sich heraus, dass die Versicherte nicht mehr in der Rue B._ in Genf, sondern in U._ in Frankreich wohnte. Das OCE verweigerte A._ mit Schreiben vom 3. Juni 2022 das Recht auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2020, da sie seit diesem Datum keinen Wohnsitz im Kanton Genf hatte. A.__ äußerte sich dazu am 20. Juli 2022 und beantragte die Annullierung der Entscheidung. Das OCE lehnte dies ab. Die Versicherte reichte am 27. September 2022 einen neuen Antrag ein, der ebenfalls abgelehnt wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass A.__ nicht fristgerecht gegen die Entscheidung vom 3. Juni 2022 vorgegangen war und daher nicht die Voraussetzungen für eine Überprüfung dieser Entscheidung erfüllt waren. Die neue Beweismittel, die sie vorlegte, hätten bereits im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vorgebracht werden können. Das Gericht wies den Rekurs daher ab und wies die Gesuche um kostenlose Rechtspflege und Zahlung der Gerichtskosten ab.