Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_409/2023 vom 5. Juni 2024

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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um die Besteuerung der Einkünfte aus dem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten "D.__" sowie um die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens aus der Beteiligung der Steuerpflichtigen an der Gesellschaft GFA (Groupement foncier agricole). Die Steuerpflichtigen legten gegen die Entscheidung der kantonalen Rekurskommission des Kantons Wallis Beschwerde ein.

Die Gerichtsentscheidung stellte fest, dass die Einkünfte aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten "D.__" sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern waren. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf einen früheren Zulassungsantrag vom 25. Januar 2012, in dem sie die Bestätigung erhielten, dass die zukünftigen Verkäufe der Stockwerkeigentumseinheiten nach dem Immobilienertrag besteuert werden. Das Gericht entschied jedoch aufgrund von widersprüchlichen Fakten, dass die Zulassung nicht bindend sei.

Hinsichtlich der Besteuerung der Beteiligung der Steuerpflichtigen am GFA entschied das Gericht, dass diese in der Schweiz steuerpflichtig seien, da sowohl die Schweiz als auch Frankreich über ausreichende Rechtsgrundlagen verfügen, um Einkünfte und Vermögen zu besteuern. Die Doppelbesteuerung wurde gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vermieden, wobei jedoch die Steuerpflichtigen keine nachweisbare Besteuerung ihrer Einkünfte und ihres Vermögens in Frankreich vorlegen konnten. Daher wurden die Einkünfte und das Vermögen der Steuerpflichtigen in der Schweiz für die betreffenden Steuerperioden besteuert.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab, welche die Gerichtskosten tragen müssen.