Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024

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Das Bundesgericht hat entschieden, dass die beiden Mitarbeiter einer GmbH, die leitende Funktionen inne hatten, nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe unterstellt sind. Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) hatte daher zu Unrecht abgerechnete Beiträge zurückgefordert. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da die Mitarbeiter aufgrund ihrer leitenden Positionen nicht unter den GAV FAR fielen. Die Klage der GmbH wurde somit abgewiesen und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Stiftung FAR erhält keine Parteientschädigung.