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Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, dass die fristlose Kündigung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner nicht gerechtfertigt war. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von den Nebentätigkeiten des Beschwerdegegners hatte und keine Beweise vorbrachte, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner seine Treuepflicht verletzt hatte oder einen Schadenersatzanspruch wegen Erwerbsausfalls schuldete. Auch die Parteientschädigung für den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wurde für gerechtfertigt erklärt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung verurteilt.