Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil behandelt einen Fall zur paulianischen Anfechtung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Die Beschwerdeführer A._ und B._ haben gegen den Beschwerdegegner C._ eine Klage auf Verwertung von bestimmten Vermögensgegenständen eingereicht. Es geht dabei um eine Forderung, die die Beschwerdeführer gegen den Schuldner D._ haben. Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen, da die Verdachtsfrist nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG nicht eingehalten wurde. Das Obergericht des Kantons Zug hat entschieden, dass nur die Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Bern-Mittelland für die Verlängerung der Verdachtsfrist relevant ist, nicht jedoch die Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass auch die erste Betreibung als vorausgegangene Betreibung zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und bestätigt, dass nur die letzte Betreibung für die Verdachtsfrist relevant ist. Zudem wurde die Rüge der Beschwerdeführer betreffend einer angeblichen willkürlichen Sachverhaltsfeststellung abgewiesen. Das Gerichtsurteil ist rechtskräftig.