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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines marokkanischen Staatsangehörigen, der seit 1991 in der Schweiz lebt und seit 2000 eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Da er und seine Familie seit 2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden, hat das Migrationsamt des Kantons Zürich im September 2019 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Entscheid Rekurs eingelegt, der jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin hat er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingelegt, die ebenfalls abgewiesen wurde. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer nun beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da das Migrationsamt die Widerrufsverfügung direkt an ihn zugestellt hat, obwohl er anwaltlich vertreten war. Das Bundesgericht lehnt diese Rüge ab und stellt fest, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, sich im Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu äußern und seine Standpunkte vorzubringen.
Das Bundesgericht prüft auch die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig ist und dass er über einen längeren Zeitraum keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die Rückstufung sei daher ein angemessenes Mittel, um das Integrationsdefizit des Beschwerdeführers zu beseitigen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten auferlegt. Eine unentgeltliche Prozessführung wird ihm nicht gewährt.