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Der Beschwerdeführer, A.__, wurde wegen mehrerer Straftaten wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch inhaftiert. Er wurde vom Kanton Luzern festgenommen und anschließend in den Kanton Waadt überführt, wo die Untersuchung fortgesetzt wurde. Das Bezirksgericht Waadt verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2024. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die jedoch vom Kantonsgericht Waadt abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er die Verletzung seines Rechts auf Anhörung sowie anderer Verfahrensvorschriften geltend machte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte und daher kein Verstoß gegen sein Recht auf Anhörung vorlag. Das Gericht stellte auch fest, dass die Anträge und Entscheidungen des Bezirksgerichts Luzern, die in deutscher Sprache abgefasst waren, angemessen in die Anträge des Staatsanwalts übernommen wurden und daher nicht übersetzt werden mussten.