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Der Arbeitnehmer wurde von B.__ SA als Bauarbeiter eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Fahrzeit vom Lager zur Baustelle nicht in die Arbeitszeit einbezogen und gesondert vergütet werden sollte. Der Arbeitnehmer verlangte eine Entschädigung für diese Fahrzeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und argumentierte, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich ausgewertet und ihre Entscheidung nicht begründet habe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte, dass der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, wie lange seine Fahrten dauerten und wie viele Tage er in Ascona gearbeitet hatte. Das Bundesgericht stellte auch fest, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer nicht genügend Beweise für seine Behauptungen erbringen konnte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass der Arbeitnehmer die Gerichtskosten tragen müsse.