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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Entschädigung für Fluglärm, der vom Flughafen Zürich-Kloten ausgeht. Die Beschwerdeführenden, die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich, waren mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts teilweise unzufrieden und haben daher beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Der Streitpunkt des Verfahrens betrifft die Anrechnung der Schallschutzkosten auf die Entschädigungszahlungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass 25% der Schallschutzkosten anrechenbar sind, während die Beschwerdeführenden eine vollständige oder zumindest 70%ige Anrechnung fordern. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Berechnungsmethode des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung des Bundesrechts darstellt. Die Beschwerdeführenden sind nun verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen.