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Der Beschwerdeführer wurde vom Zivilrichter des Bezirksgerichts des Kantons Jura für konkurs erklärt. Er hat gegen diesen Entscheid Rekurs eingelegt, der jedoch von der Präsidentin des Zivilgerichts des Kantons Jura abgewiesen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Zivilbeschwerde eingereicht. Er behauptet, dass die Kreditorein eine "Verrechnung" seiner Schulden mit einem "Bonus" aus dem vorherigen Beitragszeitraum hätte berücksichtigen müssen und dass dieses Argument ein Pseudo-Novum darstellt. Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und stellt fest, dass die Vorinstanz das neue Tatsachenelement des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, aber zu dem Schluss kam, dass es sich um ein wahres Novum handele, das die Eröffnung des Konkurses nicht verhindere. Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, dass er oder der Kreditor vor dem Konkursurteil die Verrechnung erklärt habe. Daher wird der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gefolgt und er muss die Prozesskosten tragen.