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Das Bundesgerichtsurteil betrifft die Besteuerung der B._ Holding AG und der Eheleute A.A._ und B.A._ für das Jahr 2013. Die Vorinstanzen hatten eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine geldwerte Leistung der B._ Holding AG an die Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 285'000.- festgestellt. Die Beschwerdeführer haben gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und argumentiert, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt falsch dargestellt und das rechtliche Gehör verletzt hätten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen und die nachzubesteuernden Einkünfte auf Fr. 303'181.- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 181'909.- (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.