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Der Bundesgerichtsentscheid betrifft den Fall eines Mannes, A._, der wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Das Gericht ordnete auch die Ausweisung von A._ aus der Schweiz für eine Dauer von 10 Jahren an. In seiner Beschwerde gegen das Urteil argumentiert A._, dass die Beweise willkürlich bewertet wurden und dass seine Ausweisung unverhältnismäßig sei, da er Familie und Bindungen in die Schweiz habe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz, das die Ausweisung und die Strafe bestätigt. Es argumentiert, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse von A._ an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt, aufgrund seiner Vorstrafen, der Schwere der begangenen Straftaten und seiner begrenzten Integration in die Schweiz. Das Gericht stellt fest, dass die Ausweisung nicht die Trennung der Familie des Beschwerdeführers zur Folge hat und dass er weiterhin Kontakt zu seiner Familie halten könne. Das Gericht bestätigt auch die Schwere der Straftaten von A.__ und dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung gerechtfertigt ist.