Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_195/2022 vom 26. April 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen einen öffentlichen Ausschreibungswettbewerb für den Service von Verbrennungsanlagen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertungskriterien und die Zuweisung der Punkte sowie die Vertrauenswürdigkeit der Selbsterklärung des ausgewählten Anbieters. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist, da weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch der Schwellenwert erreicht wurden. Das Gericht prüft jedoch die Zulässigkeit des subsidiären Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein rechtmäßiges Interesse hat, da sie als Zweitplatzierte die Möglichkeit hat, den Zuschlag zu erhalten, wenn die Beschwerde erfolgreich ist. Das Gericht stellt fest, dass die Gründe für die Beschwerde nicht ausreichend dargelegt sind und weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Kantonsgerichts bei der Bewertung der Beweismittel beanstanden müsse. Das Gericht weist auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Verletzung ihres Rechts auf Anhörung nicht ausreichend begründet hat. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da keine Verletzung der Verfassungsrechte vorliegt. Das Gericht weist auch darauf hin, dass das Urteil des Kantonsgerichts, das den Zuschlag an den ausgewählten Anbieter erteilt hat, nicht zu beanstanden ist. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, während dem gegenüberliegenden Unternehmen eine angemessene Entschädigung zugesprochen wird.