Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hat in diesem Fall über einen Rekurs gegen die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung entschieden. Der Rekurrent, A.__, hatte eine Klage nach Artikel 85a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eingereicht, mit der er beantragte, die Zwangsvollstreckungen gegen ihn durch den Kanton Waadt auszusetzen. Das Gericht hat entschieden, dass der Rekurs unzulässig ist und dass der Rekurrent kein aktuelles und schützenswertes Interesse daran hat, dass die Zwangsvollstreckungen vorläufig ausgesetzt werden. Darüber hinausumfasst das Urteil verschiedene rechtliche Erwägungen, einschließlich der Anforderungen, die für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erfüllt sein müssen.