Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_707/2023 vom 22. April 2024

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Das Bundesgerichtsurteil behandelt einen Fall, in dem A._ Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster eingelegt hat. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte an seine letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden. A._ befand sich zu diesem Zeitpunkt in Italien und sein Berufsbeistand teilte mit, dass die Vorladung ihm nicht zugestellt werden könne. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied daraufhin, das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. A.__ legte hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass der Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Ansetzung der Frist durch das Obergericht formungültig war und keine Wirkung entfaltet hat. Daher sei der Beschwerdeführer nicht säumig und der Rückzug der Berufung sei zu Unrecht angenommen worden. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück. Es wurden keine Kosten erhoben und der Kanton Zürich wurde angewiesen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angemessen zu entschädigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde gegenstandslos.