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Die A._ AG ist die Eigentümerin von zwei unbebauten Grundstücken in Wetzikon. Ein Grundstück grenzt an ein geschütztes Moorgebiet. Die A._ AG stellte ein Baugesuch für die Neuüberbauung der Grundstücke und stellte drei Fragen zum Bauverbot aufgrund von Naturschutzbestimmungen. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantwortete die Fragen abschlägig und die Baukommission Wetzikon bestätigte den Entscheid. Die A._ AG erhob dagegen Rekurs, der abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A._ AG ebenfalls ab. Gegen dieses Urteil erhob die A.__ AG Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beansprucht die Aufhebung des Urteils und die Feststellung, dass kein Bauverbot auf den Grundstücken besteht. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.