Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_432/2023 vom 8. April 2024

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Das Bundesgerichtsurteil behandelt den Fall zweier Beschwerdeführer, A._ und B._, die eine Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug) in der Schweiz beantragen. A._, ein Staatsangehöriger von Südafrika, und B._, ein Schweizer Bürger, haben im Jahr 2009 in Südafrika geheiratet und sich später in der Schweiz partnerschaftlich registrieren lassen. Sie beantragten im Jahr 2022 die Erteilung einer Einreisebewilligung für A.__, die jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Diese Entscheidung wurde sowohl von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt.

Die Beschwerdeführer haben daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben wird und A._ die Einreise gestattet wird. Sie argumentieren, dass die Nachzugsfrist nicht anwendbar oder bereits abgelaufen sei und dass ihre Rechte nach Schweizer und internationalen Rechtsnormen verletzt wurden. Sie behaupten, dass A._ eine wichtige familiäre Aufgabe hatte, seine Eltern zu betreuen, und dass seine Gesundheitsprobleme einen Nachzug rechtfertigen würden. Sie weisen auch auf die Diskriminierung von LGBT-Personen in Südafrika und die vorherrschende politische Situation hin.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und entscheidet, dass die Nachzugsfrist anwendbar ist. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe für den Nachzug nach Ablauf dieser Frist dargelegt haben und dass das öffentliche Interesse an der Einwanderungssteuerung überwiegt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer erneut um einen Nachzug ersuchen können, sollten sich ihre Umstände wesentlich ändern. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.