Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_933/2023 vom 20. März 2024

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Aufsichtskammer des Amtes für Konkurse und Pfändungen im Kanton Genf abgewiesen wird. Die Klägerin hat beanstandet, dass das Inventar und die Kollokationsliste des Amtes Fehler enthalten. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht befugt war, eine Beschwerde in Bezug auf das Inventar einzureichen, da sie nur in ihrem eigenen Interesse handelte und nicht im Interesse des Konkursverwalters. Das Gericht entschied auch, dass die Klägerin nicht berechtigt war, die Kollokationsliste aufgrund der laufenden Schiedsverfahren anzufechten. Das Gericht wies die Klage daher ab. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.