Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_397/2023 vom 17. April 2024

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Der Beschwerdeführer hat eine Klage auf Schuldenbefreiung gegen den Beschwerdegegner eingereicht und beantragt Prozesskostenhilfe. Das Bezirksgericht hat den Antrag abgelehnt und der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde beim Kantonsgericht ein, das die Beschwerde ebenfalls abwies. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eine Zivilbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, dass ihm sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe gewährt wird. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob die Klage des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg hat und kommt zu dem Schluss, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird daher abgelehnt und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen. Es werden keine Entschädigungen gewährt.