Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_972/2022 vom 22. März 2024

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines kosovarischen Staatsangehörigen, A.A._, der seit 1981 in der Schweiz lebt und erwerbsunfähig ist aufgrund einer Herzerkrankung. A.A._ hat verschiedene Anträge auf Familiennachzug für seine Ehefrau B.A._ gestellt, die jedoch abgelehnt wurden. A.A._ bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen, da seine monatliche Rente nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu decken.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat die Beschwerde von A.A._ gegen die Ablehnung des Familiennachzugs abgewiesen. A.A._ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und macht geltend, dass die Ablehnung des Familiennachzugs eine Verletzung des Diskriminierungsverbots der EMRK darstelle.

Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die Ablehnung des Familiennachzugs keine konventionswidrige Diskriminierung darstellt. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand gerechtfertigt ist. Zudem wird berücksichtigt, dass die Eheleute ihren Lebensmittelpunkt bereits seit vielen Jahren an verschiedenen Orten haben und dass die Beschwerdeführerin nicht genügend Anstrengungen unternommen hat, um ihr Erwerbspotenzial in der Schweiz zu nutzen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und gewährt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Es werden keine Parteientschädigungen erhoben.