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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall, in dem der Beschwerdeführer (A._) gegen das Zentralstrafgericht des Kantons Wallis geklagt hat. Der Beschwerdeführer wurde zweimal von der M._, einer Bildungseinrichtung, in der er sich um eine Stelle als Lehrer beworben hatte, abgelehnt. Er behauptet, dass die Ablehnung unter Missachtung seiner diplomatischen Qualifikationen und aus persönlichen Gründen erfolgte. Der Beschwerdeführer hat wegen Verleumdung, übler Nachrede und Machtmissbrauchs Anzeige erstattet. Das Bundesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt und entschieden, dass sein Rechtsmittel nicht zulässig ist, da er seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht ausreichend begründet hat. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Anschuldigungen gegen die M.__ und ihre Mitglieder in diesem Fall nicht als zivilrechtliche Ansprüche gemäß dem kantonalen Recht betrachtet werden können. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs unabhängig von der Beteiligung des Beschwerdeführers behandelt wird. Das Gericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss.