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Die A.__ GmbH reichte beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, nachdem das Kantonsgericht Luzern ihre Beschwerde gegen den Entscheid der Stadt Luzern abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Kantonsgericht den Entscheid der Stadt Luzern aufheben und ihr drei Taxibetriebsbewilligungen erteilen solle. Sie argumentierte, dass das Vergabeverfahren fehlerhaft und willkürlich gewesen sei. Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Das Bundesgericht überprüfte dann den Sachverhalt des Falles sowie die Argumente der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt sah. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu ihrem eigenen Teilnahmedossier hatte und dass die Stadt Luzern ihr ein anonymisiertes Übersichtsdokument zur Verfügung stellte, um ihr Ergebnis nachzuvollziehen. Das Bundesgericht gab auch an, dass die Vorinstanz die Akteneinsicht in die Unterlagen der anderen Bewerber zu Recht beschränkt hatte, um die privaten Interessen der anderen Mitbewerber und die praktischen Anforderungen des Verfahrens zu schützen. Das Bundesgericht entschied weiter, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht hatte, die auf eine ungleiche Behandlung der Bewerber hindeuteten. Das Bundesgericht prüfte auch die Feststellungen der Vorinstanz zu den Mängeln im Vergabeverfahren und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz diese Mängel nicht als derart gravierend erachtete, dass sie eine Aufhebung des gesamten Verfahrens rechtfertigten. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf.