Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil vom 12. Februar 2024 behandelt einen Fall, in dem A._, Eigentümer einer Liegenschaft in Warth-Weiningen, eine Rechtsverweigerung der Gemeinde Warth-Weiningen geltend macht. Hintergrund ist eine Zwischendeponie auf seiner Liegenschaft, die teilweise in der Abbauzone und im Perimeter des Gestaltungsplans "zur Rekultivierung der Kiesabbauzone" liegt. Die Gemeinde verfügte einen Annahmestopp für Deponiematerial und ordnete die Entfernung der Deponie sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an. A._ kam der Aufforderung nicht nach, woraufhin die Gemeinde eine Ersatzvornahme verfügte. Gegen diese Entscheidung erhob A._ Beschwerde, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Es kam zu Verschiebungen des Schüttmaterials, wodurch Material von Parzelle Nr. 65 auf Parzelle Nr. 66 der C._ AG gelangte. A._ verlangte einen anfechtbaren Entscheid zur Rückholung des Materials, beantragte ein Baubewilligungsverfahren und die Entfernung des Materials. Das Departement für Bau- und Umwelt wies das Gesuch ab und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A._ ab. Daraufhin reichte er eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat auf einige Anträge von A._ nicht ein und wies die Beschwerde im Wesentlichen ab. Es hielt fest, dass die Abweichungen von den Vorgaben in der Ersatzvornahmeverfügung minimal seien und das Ziel der Ersatzvornahme, die Umlagerung des Deponiebergs in die Abbauzone, nicht tangiert werde. Die vorgenommenen Arbeiten seien von der Ersatzvornahmeverfügung gedeckt. Das Bundesgericht verneinte daher das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und wies die Beschwerde ab. A._ wurde die Prozesskosten auferlegt. Die C.__ AG, in deren Eigentum sich Parzelle Nr. 66 befindet, wurde entschädigt.