Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um die Restitution der Frist zur Ausschlagung des Erbes. Der verstorbene A._ hinterließ seine Ehefrau B._ und die drei Söhne C._, D._ und E._ als gesetzliche Erben. Die Söhne C._ und D._ stellten einen Antrag zur Restitution der Frist zur Ausschlagung des Erbes, welcher jedoch von der Genfer Friedensrichterin abgewiesen wurde. In der Folge legten C._ und D.__ Rekurs beim Genfer Kantonsgericht ein, welches den Entscheid der Friedensrichterin bestätigte. Im vorliegenden Entscheid vom 5. März 2024 weist das Bundesgericht den Rekurs der Söhne ab. Es wird festgestellt, dass die Söhne bereits im September 2022 von der Eröffnung des steuerlichen Rückstandsverfahrens Kenntnis hatten und somit genug Zeit hatten, um die Restitution der Frist zur Ausschlagung des Erbes zu beantragen. Das Bundesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Vorinstanz das richtige Kriterium der "gerechten Motive" angewandt hat und dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.