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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um einen Streit über die Festsetzung der Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in einem Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmaßnahmen. Das Bezirksgericht hatte die Beschwerde abgewiesen und die Parteientschädigung der obsiegenden Partei auf 3'000 Franken festgesetzt. Die Rechtsbeiständin reichte eine Beschwerde ein und beantragte eine höhere Entschädigung. Das Obergericht bestätigte die Praxis, wonach die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände bindend ist. Die Beschwerdeführerin legte nun Beschwerde an das Bundesgericht ein und argumentierte, dass diese Praxis das Gleichheitsgebot sowie die verfassungsmäßigen Rechte verletze. Sie beklagte auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Beschwerde unzulässig sei und wies sie daher ab. Die Vorinstanz hatte hinreichend begründet, warum die Beschwerde abgewiesen wurde, und die Beschwerdeführerin hatte nicht dargelegt, inwiefern ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt wurden. Die Beschwerdeführerin hatte zudem die Möglichkeit gehabt, die Verfügung des Bezirksgerichts anzufechten, wenn sie mit der zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden war. Das Bundesgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet war.